§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturverein
Jagdhaus Maxlruh Eicherloh“ : Er hat seinen Sitz in Eicherloh, soll in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Erding eingetragen werden und führt dann den
Zusatz „e.V.“
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung und
Erziehung, der Pflege des Heimatgedankens und des traditionellen
Brauchtums.
2. Das Wirken des Vereins ist überparteilich und
überkonfessionell.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
• Durchführung von Versammlungen, Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Vorträgen, Kursen und
sonstigen Veranstaltungen.
• Förderung kultureller Betätigungen jedweder
Art, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und insbesondere das
gemeinschaftliche Singen und Musizieren fördern.
• Vorhaben, die nachhaltig die
gemeindliche Identität und Entwicklung fördern.
• Das Zentralisieren des
vorhandenen Archivgutes von der Ortsgemeinde Eicherloh und der gesamten Umgebung
im Jagdhaus, dies der Öffentlichkeit in Ausstellungen nahe zu bringen und den
örtlichen Vereinen zur Verfügung zu stellen.
4. Der Verein arbeitet mit
Vereinen und anderen
Körperschaften in und außerhalb der Gemeinde zusammen, die ähnliche Ziele
und Zwecke verfolgen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und
Aufgaben verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mittel des Vereins
Die für seine Zweck-
und Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel beschafft sich der Verein
durch
• Mitgliederbeiträge
• Geld- und Sachspenden
• Zuschüsse aus
öffentlichen Kassen
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Gründung und endet am darauf folgenden 31. Dezember
(Rumpfgeschäftsjahr)
§ 6
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
2. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3. Die
Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Streichung, Ausschluß oder Tod,
bzw. Auflösung der juristischen Person.
4. Der Austritt ist dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären und mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Jahresende möglich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluß
des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung
an die letzte bekannte Adresse den Rückstand nicht beglichen hat.
Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung
schriftlich mitzuteilen.
6. Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, durch
Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.
7. Ausscheidende Mitglieder haben
keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
8. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und
für deren Erfüllung zu wirken, sowie die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
§
6a
Ehrenmitgliedschaft
Der Verein kann Mitglieder die sich in
besonderer Weise um die Erfüllung der Vereinsziele verdient gemacht haben zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds.
Die Entscheidung über die
Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind.
• die Mitgliederversammlung
(§ 8)
• der Vereinsvorstand (§ 9)
§
8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr
einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung über
das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing mit der Bekanntgabe der
Tagesordnung und einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
3. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das
verlangt, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand
unter Angabe der Gründe beantragen.
4. Mit der Einberufung der
ordentlichen Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss
folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des
Kassiers und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen,
soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende
Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei
Wahlen und Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
6. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt
werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes
abgestimmt werden.
7. Die Wahl der einzelnen Vereinsorgane erfolgt
schriftlich.
8. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,
9. Über die
Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Mitglieder sind ab dem 18.
Lebensjahr wahlberechtigt. Bei der Wahl eines Jugendvertreters sind auch die
Jugendlichen stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
11. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder
12. Als
Jugendvertreter kann gewählt werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der
Jugendvertreter hat volles Stimmrecht.
13. Wählbar sind auch abwesende
Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
folgenden Vereinsmitgliedern:
• dem Vorsitzenden
• dem
stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Kassier
• dem
Kulturbeauftragten
• dem Brauchtumspfleger
• zwei Archivverwaltern
•
mindestens zwei Beisitzern
• bedarfsweise ein Jugendvertreter
2. Die
Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt. Der Vereinsvorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen
Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, kann für die restliche Amtszeit vom Vereinsvorstand ein/e
Nachfolger/in bestimmt werden.
§10
Zuständigkeit des
Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er
erledigt alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederver-sammlung bzw. einem anderen
Vereinsorgan übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
•
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
•
Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Erstellung des
Jahres- und Kassenberichts,
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
• Beschlussfassung über Ehrungen und
Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
2. Der Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine
Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
3.
Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
beschränkt sich bei Rechtsgeschäften auf einem Betrag bis 1000 Euro. Darüber
hinausgehende Rechtsgeschäfte entscheidet der Vorstand
.
§11
Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des
Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen
vorher, einzuladen.
Der Vereinsvorstand trifft seine Entscheidungen
grundsätzlich in Sitzungen mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei gewählte
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
2. Über alle Sitzungen ist vom Schriftführer ein
Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
§
12
Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung kann
Geschäftsordnungen beschließen.
Der Vorstand kann für seinen eigenen
Geschäftsbereich selbst eine Geschäftsordnung
aufstellen.
§13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins
wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf
drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Prüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Kassierers und
des Vorstandes.
§ 14
Beiräte
Die
Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen, der den Verein in
kulturellen, geschichtlichen
und künstlerischen Fragen berät.
Die
Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch ihre
wissenschaftliche, künstlerische,
heimatkundliche, publizistische oder
sonstige Tätigkeit in der Öffentlichkeit Ansehen erworben haben.
Der Beirat
wird auf Anforderung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
tätig.
§ 15
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge
sind Jahresbeiträge und spätestens am 31. März des Geschäftsjahres
zur
Zahlung fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern
die Beiträge teilweise oder ganz erlassen oder stunden.
§
16
Satzungsänderung
Bei Satzungsänderungen einschließlich des
Vereinszweckes ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vereinsvorstand mit
einer Mehrheit von zwei Drittel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines
schriftlich gefordert wurde.
2. Diese Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit der Mehrheit von Dreiviertel der
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich
vorzunehmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist
innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf
ist bei der Einberufung hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Archiv und das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Finsing, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Schlußbestimmung
und Inkrafttreten
Falls vom Registergericht Teile der Satzung
beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese
zur Behebung der
Beanstandung abzuändern.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am
10.06.2005 (einstimmig) angenommen.