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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturverein
Jagdhaus Maxlruh Eicherloh“ : Er hat seinen
Sitz in Eicherloh, soll in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Erding
eingetragen werden und führt dann den Zusatz
„e.V.“
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
von Kunst und Kultur, der Bildung und
Erziehung, der Pflege des Heimatgedankens
und des traditionellen Brauchtums.
2. Das Wirken des Vereins ist überparteilich
und überkonfessionell.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch
• Durchführung von Versammlungen, Ausstellungen,
Konzerten, Lesungen, Vorträgen, Kursen und
sonstigen Veranstaltungen.
• Förderung kultureller Betätigungen
jedweder Art, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen und insbesondere
das gemeinschaftliche Singen und Musizieren
fördern.
• Vorhaben,
die nachhaltig die gemeindliche Identität
und Entwicklung fördern.
• Das Zentralisieren des vorhandenen
Archivgutes von der Ortsgemeinde Eicherloh
und der gesamten Umgebung im Jagdhaus, dies
der Öffentlichkeit in Ausstellungen nahe zu
bringen und den örtlichen Vereinen zur
Verfügung zu stellen.
4. Der Verein arbeitet mit Vereinen und anderen
Körperschaften in und außerhalb der
Gemeinde zusammen, die ähnliche Ziele und
Zwecke verfolgen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt, ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mittel des Vereins
Die für seine Zweck- und Aufgabenerfüllung
erforderlichen Mittel beschafft sich der
Verein durch
• Mitgliederbeiträge
• Geld- und Sachspenden
• Zuschüsse aus öffentlichen Kassen
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Gründung und endet am darauf
folgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr)
§ 6
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu
beantragen.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
Austrittserklärung, Streichung, Ausschluß
oder Tod, bzw. Auflösung der juristischen
Person.
4. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären und mit Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Jahresende möglich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des
Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz Mahnung an die letzte
bekannte Adresse den Rückstand nicht
beglichen hat.
Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des Mahnschreibens
drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied
ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
6. Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins verstößt, durch
Beschluß des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung
ist dem Betroffenen unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich schriftlich oder persönlich gegenüber
dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluß
schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß
steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß
innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschlußbeschlusses beim
Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie
der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht
erlassen.
7. Ausscheidende Mitglieder haben keine
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese
Satzung einzuhalten, Beschlüsse des Vereins
anzuerkennen und für deren Erfüllung zu
wirken, sowie die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu
entrichten.
§ 6a
Ehrenmitgliedschaft
Der Verein kann Mitglieder die sich in
besonderer Weise um die Erfüllung der
Vereinsziele verdient gemacht haben zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Vorschlag des Vorstands oder eines
Mitglieds.
Die Entscheidung über die Ernennung erfolgt
durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
und abstimmenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind.
• die Mitgliederversammlung (§ 8)
• der Vereinsvorstand
(§ 9)
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
wird vom Vereinsvorstand mindestens einmal
im Jahr einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch
Bekanntmachung über das Amts- und
Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing mit
der Bekanntgabe der Tagesordnung und einer
Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
3. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von drei Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins das verlangt, oder
wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich beim Vorstand unter Angabe der
Gründe beantragen.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen
Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte
enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende
Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig. Die
Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen
und Beschlüssen mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
6. Anträge können von allen Mitgliedern
gestellt werden. Über Anträge, die beim
Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich eingehen, kann nur
mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt
werden.
7. Die Wahl der einzelnen Vereinsorgane
erfolgt schriftlich.
8. Die Mitgliederversammlung ist für alle
Angelegenheiten zuständig, die keinem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,
9. Über die Versammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Mitglieder sind ab dem 18. Lebensjahr
wahlberechtigt. Bei der Wahl eines
Jugendvertreters sind auch die Jugendlichen
stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
11. Wählbar sind alle volljährigen
Vereinsmitglieder
12. Als Jugendvertreter kann gewählt werden,
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der
Jugendvertreter hat volles Stimmrecht.
13. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder,
wenn eine schriftliche Erklärung über die
Annahme der Wahl vorliegt.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Kassier
• dem Kulturbeauftragten
• dem Brauchtumspfleger
• zwei Archivverwaltern
• mindestens zwei Beisitzern
• bedarfsweise ein Jugendvertreter
2. Die Mitglieder des Vorstands werden von
der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt. Der Vereinsvorstand
bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl
im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf der Amtsperiode aus, kann für die
restliche Amtszeit vom Vereinsvorstand ein/e
Nachfolger/in bestimmt werden.
§10
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins, er erledigt alle Aufgaben, die
nicht der Mitgliederver-sammlung bzw. einem
anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat
vor allem folgende Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung
und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
• Beschlussfassung über Ehrungen und
Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis. Im
Innenverhältnis des Vereins darf der
stellvertretende Vorsitzende seine
Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden ausüben.
3. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden
beschränkt sich bei Rechtsgeschäften auf
einem Betrag bis 1000 Euro. Darüber
hinausgehende Rechtsgeschäfte entscheidet
der Vorstand .
§11
Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die
Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens
zwei Wochen vorher, einzuladen.
Der Vereinsvorstand trifft seine
Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen
mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei
gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
2. Über alle Sitzungen ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 12
Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung kann
Geschäftsordnungen beschließen.
Der Vorstand kann für seinen eigenen
Geschäftsbereich selbst eine
Geschäftsordnung aufstellen.
§13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr
durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins auf
drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Prüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung
des Kassierers und des Vorstandes.
§ 14
Beiräte
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat
bestellen, der den Verein in kulturellen,
geschichtlichen
und künstlerischen Fragen berät.
Die Mitglieder des Beirats sollen Personen
sein, die sich durch ihre wissenschaftliche,
künstlerische,
heimatkundliche, publizistische oder
sonstige Tätigkeit in der Öffentlichkeit
Ansehen erworben haben.
Der Beirat wird auf Anforderung des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
tätig.
§ 15
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
und spätestens am 31. März des
Geschäftsjahres zur
Zahlung fällig. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern die
Beiträge teilweise oder ganz erlassen oder
stunden.
§ 16
Satzungsänderung
Bei Satzungsänderungen einschließlich des
Vereinszweckes ist die Zustimmung von zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf
nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen. Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es:
a) der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit
von zwei Drittel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereines schriftlich
gefordert wurde.
2. Diese Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 v. H. der
stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann
nur mit der Mehrheit von Dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich
vorzunehmen. Kommt eine Beschlussfassung
nicht zustande, so ist innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der
Einberufung hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Archiv und das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Finsing, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 18
Schlußbestimmung und Inkrafttreten
Falls vom Registergericht Teile der Satzung
beanstandet werden, ist der Vorstand
ermächtigt, diese
zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Die Satzung wurde in der
Gründungsversammlung am 10.06.2005
(einstimmig) angenommen.