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                                  § 1
                                      Name und Sitz
                                    
                                    Der Verein führt den Namen „Kulturverein
                                    Jagdhaus Maxlruh Eicherloh“ : Er hat seinen
                                    Sitz in Eicherloh, soll in das
                                    Vereinsregister des Amtsgerichtes Erding
                                    eingetragen werden und führt dann den Zusatz
                                    „e.V.“
                                    
                                    
                                    § 2
                                      Zweck und Aufgaben des Vereins
                                    
                                    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
                                    von Kunst und Kultur, der Bildung und
                                    Erziehung, der Pflege des Heimatgedankens
                                    und des traditionellen Brauchtums.
                                    
                                    2. Das Wirken des Vereins ist überparteilich
                                    und überkonfessionell.
                                    
                                    3. Der Satzungszweck wird insbesondere
                                    verwirklicht durch
                                    
                                    • Durchführung von Versammlungen, Ausstellungen,
                                      Konzerten, Lesungen, Vorträgen, Kursen und
                                      sonstigen Veranstaltungen.
                                    • Förderung kultureller Betätigungen
                                    jedweder Art, die in erster Linie der
                                    Freizeitgestaltung dienen und insbesondere
                                    das gemeinschaftliche Singen und Musizieren
                                    fördern. 
                                    • Vorhaben,
                                    die nachhaltig die gemeindliche Identität
                                    und Entwicklung fördern.
                                    • Das Zentralisieren des vorhandenen
                                    Archivgutes von der Ortsgemeinde Eicherloh
                                    und der gesamten Umgebung im Jagdhaus, dies
                                    der Öffentlichkeit in Ausstellungen nahe zu
                                    bringen und den örtlichen Vereinen zur
                                    Verfügung zu stellen.
                                    
                                    4. Der Verein arbeitet mit Vereinen und anderen
                                      Körperschaften in und außerhalb der
                                    Gemeinde zusammen, die ähnliche Ziele und
                                    Zwecke verfolgen.
                                    
                                    
                                    § 3
                                      Gemeinnützigkeit
                                    
                                    Der Verein verfolgt, ausschließlich und
                                    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
                                    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
                                    der Abgabenordnung. 
                                    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
                                    nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
                                    Zwecke.
                                    Mittel des Vereins dürfen nur für die
                                    satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben
                                    verwendet werden.
                                    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
                                    aus Mitteln des Vereins. 
                                    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
                                    Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
                                    unverhältnismäßig hohe Vergütungen
                                    begünstigt werden.
                                    
                                    
                                    § 4
                                      Mittel des Vereins
                                    
                                    Die für seine Zweck- und Aufgabenerfüllung
                                    erforderlichen Mittel beschafft sich der
                                    Verein durch
                                    
                                    • Mitgliederbeiträge
                                    • Geld- und Sachspenden
                                    • Zuschüsse aus öffentlichen Kassen
                                    
                                    
                                    § 5
                                      Geschäftsjahr
                                    
                                    Geschäftsjahr des Vereins ist das
                                    Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
                                    beginnt mit der Gründung und endet am darauf
                                    folgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr)
                                    
                                    
                                    § 6 
                                      Mitgliedschaft
                                    
                                    
                                    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche
                                    und juristische Person werden. Die
                                    Mitgliedschaft ist schriftlich zu
                                    beantragen.
                                    
                                    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
                                    entscheidet der Vorstand. 
                                    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
                                    Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
                                    
                                    3. Die Mitgliedschaft endet durch
                                    Austrittserklärung, Streichung, Ausschluß
                                    oder Tod, bzw. Auflösung der juristischen
                                    Person.
                                    
                                    4. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber
                                    schriftlich zu erklären und mit Einhaltung
                                    einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
                                    Jahresende möglich.
                                    
                                    5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des
                                    Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
                                    werden, wenn es trotz Mahnung an die letzte
                                    bekannte Adresse den Rückstand nicht
                                    beglichen hat.
                                    Die Streichung darf erst beschlossen werden,
                                    wenn seit der Absendung des Mahnschreibens
                                    drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied
                                    ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
                                    
                                    6. Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in
                                    grober Weise gegen die Satzung oder die
                                    Interessen des Vereins verstößt, durch
                                    Beschluß des Vorstands aus dem Verein
                                    ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung
                                    ist dem Betroffenen unter Setzung einer
                                    angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
                                    sich schriftlich oder persönlich gegenüber
                                    dem Vorstand zu rechtfertigen.
                                    Dem Betroffenen ist der Ausschluß
                                    schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß
                                    steht ihm das Recht der Berufung an die
                                    Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß
                                    innerhalb einer Frist von einem Monat ab
                                    Zugang des Ausschlußbeschlusses beim
                                    Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung
                                    rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie
                                    der nächsten Mitgliederversammlung zur
                                    Entscheidung vorzulegen. Geschieht das
                                    nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht
                                    erlassen.
                                    
                                    7. Ausscheidende Mitglieder haben keine
                                    Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
                                    
                                    8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese
                                    Satzung einzuhalten, Beschlüsse des Vereins
                                    anzuerkennen und für deren Erfüllung zu
                                    wirken, sowie die von der
                                    Mitgliederversammlung beschlossenen
                                    Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu
                                    entrichten. 
                                    
                                    
                                    § 6a
                                      Ehrenmitgliedschaft
                                    
                                    Der Verein kann Mitglieder die sich in
                                    besonderer Weise um die Erfüllung der
                                    Vereinsziele verdient gemacht haben zu
                                    Ehrenmitgliedern ernennen.
                                    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
                                    Vorschlag des Vorstands oder eines
                                    Mitglieds. 
                                    Die Entscheidung über die Ernennung erfolgt durch die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von zwei Drittel
                                    der erschienenen und abstimmenden Vorstandsmitglieder.
                                    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
                                    befreit.
                                    
                                    
                                    § 7
                                      Organe des Vereins
                                    
                                    Organe des Vereins sind.
                                    
                                    • die Mitgliederversammlung (§ 8)
                                    • der Vereinsvorstand
                                    (§ 9)
                                    
                                    
                                    § 8
                                      Mitgliederversammlung
                                    
                                    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
                                    
                                    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
                                    wird vom Vereinsvorstand mindestens einmal
                                    im Jahr einberufen.
                                    Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch
                                    Bekanntmachung über das Amts- und
                                    Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing mit
                                    der Bekanntgabe der Tagesordnung und einer
                                    Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
                                    
                                    3. Eine außerordentliche
                                    Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
                                    Frist von drei Wochen mit entsprechender
                                    Tagesordnung einzuberufen, wenn das
                                    Interesse des Vereins das verlangt, oder
                                    wenn ein Viertel der Mitglieder dies
                                    schriftlich beim Vorstand unter Angabe der
                                    Gründe beantragen. 
                                    
                                    4. Mit der Einberufung der ordentlichen
                                    Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung
                                    mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte
                                    enthalten:
                                    
                                    a) Bericht des Vorstands
                                    b) Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
                                    
                                    c) Entlastung des Vorstands 
                                    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
                                    e) Beschlussfassung über vorliegende
                                    Anträge.
                                    
                                    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne
                                    Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
                                    Mitglieder beschlußfähig. Die
                                    Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen
                                    und Beschlüssen mit einfacher
                                    Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts
                                    anderes bestimmt.
                                    
                                    6. Anträge können von allen Mitgliedern
                                    gestellt werden. Über Anträge, die beim
                                    Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der
                                    Versammlung schriftlich eingehen, kann nur
                                    mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt
                                    werden.
                                    
                                    7. Die Wahl der einzelnen Vereinsorgane
                                    erfolgt schriftlich. 
                                    
                                    8. Die Mitgliederversammlung ist für alle
                                    Angelegenheiten zuständig, die keinem
                                    anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, 
                                    
                                    9. Über die Versammlung ist ein Protokoll
                                    anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
                                    dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
                                    
                                    10. Mitglieder sind ab dem 18. Lebensjahr
                                    wahlberechtigt. Bei der Wahl eines
                                    Jugendvertreters sind auch die Jugendlichen
                                    stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr
                                    vollendet haben. 
                                    
                                    11. Wählbar sind alle volljährigen
                                    Vereinsmitglieder
                                    
                                    12. Als Jugendvertreter kann gewählt werden,
                                    wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der
                                    Jugendvertreter hat volles Stimmrecht.
                                    
                                    13. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder,
                                    wenn eine schriftliche Erklärung über die
                                    Annahme der Wahl vorliegt. 
                                    
                                    
                                    § 9
                                      Vorstand
                                    
                                    1. Der Vorstand
                                    besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
                                    
                                    • dem Vorsitzenden
                                    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
                                    • dem Schriftführer
                                    • dem Kassier
                                    • dem Kulturbeauftragten
                                    • dem Brauchtumspfleger
                                    • zwei Archivverwaltern
                                    • mindestens zwei Beisitzern
                                    • bedarfsweise ein Jugendvertreter
                                    
                                    2. Die Mitglieder des Vorstands werden von
                                    der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
                                    drei Jahre gewählt. Der Vereinsvorstand
                                    bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl
                                    im Amt.
                                    
                                    3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
                                    Ablauf der Amtsperiode aus, kann für die
                                    restliche Amtszeit vom Vereinsvorstand ein/e
                                    Nachfolger/in bestimmt werden.
                                    
                                    
                                    §10
                                      Zuständigkeit des Vorstands
                                    
                                    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des
                                    Vereins, er erledigt alle Aufgaben, die
                                    nicht der Mitgliederver-sammlung bzw. einem
                                    anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat
                                    vor allem folgende Aufgaben:
                                    
                                    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
                                    Aufstellung der Tagesordnung
                                    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
                                    • Vollzug der Beschlüsse der
                                    Mitgliederversammlung,
                                    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
                                    • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
                                    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung
                                    und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
                                    • Beschlussfassung über Ehrungen und
                                    Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
                                    
                                    2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
                                    der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie
                                    vertreten den Verein gerichtlich und
                                    außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
                                    Einzelvertretungsbefugnis. Im
                                    Innenverhältnis des Vereins darf der
                                    stellvertretende Vorsitzende seine
                                    Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung
                                    des Vorsitzenden ausüben.
                                    
                                    3. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und
                                    des stellvertretenden Vorsitzenden
                                    beschränkt sich bei Rechtsgeschäften auf
                                    einem Betrag bis 1000 Euro. Darüber
                                    hinausgehende Rechtsgeschäfte entscheidet
                                    der Vorstand .
                                    
                                    
                                    §11
                                      Sitzung des Vorstands
                                    
                                    1. Für die Sitzung des Vorstands sind die
                                    Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
                                    Verhinderung vom stellvertretenden
                                    Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens
                                    zwei Wochen vorher, einzuladen.
                                    Der Vereinsvorstand trifft seine
                                    Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen
                                    mit der Mehrheit der anwesenden
                                    stimmberechtigten Mitglieder. Er ist
                                    beschlussfähig, wenn mindestens drei
                                    gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
                                    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
                                    des Vorsitzenden. 
                                    
                                    2. Über alle Sitzungen ist vom Schriftführer
                                    ein Protokoll aufzunehmen. 
                                    Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
                                    Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
                                    die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
                                    enthalten.
                                    
                                    
                                    § 12
                                      Geschäftsordnung
                                    
                                    Die Mitgliederversammlung kann
                                    Geschäftsordnungen beschließen.
                                    Der Vorstand kann für seinen eigenen
                                    Geschäftsbereich selbst eine
                                    Geschäftsordnung aufstellen.
                                    
                                    
                                    §13
                                      Kassenprüfung
                                    
                                    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr
                                    durch zwei von der Mitgliederversammlung des
                                    Vereins auf 
                                    drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
                                    Die Prüfer erstatten der
                                    Mitgliederversammlung einen
                                    Prüfungsbericht und beantragen bei
                                    ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
                                    die Entlastung
                                    des Kassierers und des Vorstandes. 
                                    
                                    
                                    § 14
                                      Beiräte
                                    
                                    Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat
                                    bestellen, der den Verein in kulturellen,
                                    geschichtlichen 
                                    und künstlerischen Fragen berät.
                                    Die Mitglieder des Beirats sollen Personen
                                    sein, die sich durch ihre wissenschaftliche,
                                    künstlerische,
                                    heimatkundliche, publizistische oder
                                    sonstige Tätigkeit in der Öffentlichkeit
                                    Ansehen erworben haben.
                                    Der Beirat wird auf Anforderung des
                                    Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
                                    tätig.
                                    
                                    
                                    § 15
                                      Mitgliedsbeiträge
                                    
                                    Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
                                    und spätestens am 31. März des
                                    Geschäftsjahres zur
                                    Zahlung fällig. Die Höhe des
                                    Mitgliedsbeitrages wird von der
                                    Mitgliederversammlung beschlossen.
                                    Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern die
                                    Beiträge teilweise oder ganz erlassen oder
                                    stunden.
                                    
                                    
                                    § 16
                                      Satzungsänderung
                                    
                                    Bei Satzungsänderungen einschließlich des
                                    Vereinszweckes ist die Zustimmung von zwei
                                    Drittel der anwesenden Mitglieder
                                    erforderlich.
                                    
                                    
                                    § 17
                                      Auflösung des Vereins
                                    
                                    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
                                    einer außerordentlichen
                                    Mitgliederversammlung beschlossen werden.
                                    Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf
                                    nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
                                    stehen. Die Einberufung einer solchen
                                    Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
                                    wenn es:
                                    a) der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit
                                    von zwei Drittel aller seiner Mitglieder
                                    beschlossen hat oder
                                    b) von zwei Drittel der stimmberechtigten
                                    Mitglieder des Vereines schriftlich
                                    gefordert wurde.
                                    
                                    2. Diese Versammlung ist beschlussfähig,
                                    wenn mindestens 50 v. H. der
                                    stimmberechtigten
                                    Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann
                                    nur mit der Mehrheit von Dreiviertel der
                                    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
                                    beschlossen werden. Die Abstimmung ist
                                    namentlich
                                    vorzunehmen. Kommt eine Beschlussfassung
                                    nicht zustande, so ist innerhalb von vier
                                    Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
                                    einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
                                    Zahl der anwesenden Mitglieder
                                    beschlussfähig ist. Darauf ist bei der
                                    Einberufung hinzuweisen.
                                    
                                    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei
                                    Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
                                    Archiv und das Vermögen des Vereins an die
                                    Gemeinde Finsing, die es ausschließlich und
                                    unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
                                    verwenden hat.
                                    
                                    
                                    § 18
                                      Schlußbestimmung und Inkrafttreten
                                    
                                    Falls vom Registergericht Teile der Satzung
                                    beanstandet werden, ist der Vorstand
                                    ermächtigt, diese
                                    zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
                                    Die Satzung wurde in der
                                    Gründungsversammlung am 10.06.2005
                                    (einstimmig) angenommen.
                                    
                                    Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.02.2025 geändert.